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Die
DJK Raitenbuch ist ein gemeinnütziger Sportverein und beim
Amtsgericht Weißenburg unter der Nr. 284 im Vereinsregister
eingetragen. Die nachstehende Satzung wurde in der Hauptversammlung
am 18.01.1998 von den Mitgliedern genehmigt. Am 21.01.2001 wurde
§ 17 aufgrund steuerlicher Auflagen geändert. |
Satzung
§ 1 Name und Wesen
(1) Der Verein
führt den Namen DJK Raitenbuch. Er ist gegründet am 27.02.1966.
Der Verein wird in das Vereinsregister eingetragen. Nach der Eintragung
lautet der Name "DJK Raitenbuch e. V.".
(2) Der Verein ist Mitglied des DJK Sportverbandes Deutsche Jugendkraft,
des katholischen Bundesverbandes für Leistungs- und Breitensport
und des DJK-Diözesanverbandes Eichstätt. Er untersteht deren
Satzungen und Ordnungen. Diese Vereinssatzung unterliegt der Genehmigung
des DJK-Diözesanverbandes. Der Verein führt die DJK-Zeichen.
Seine Farben sind: grün/weiß.
(3) Der Verein ist Mitglied des Landessportbundes bzw. der Fachverbände
und untersteht zugleich deren Satzungen und Ordnungen mit gleichen Rechten
und Pflichten.
(4) Die Sportpflege des Vereins richtet sich grundsätzlich nach den
Bestimmungen des Amateursports. Ausnahmen regeln sich nach den Bestimmungen
des betreffenden Fachverbandes im Einvernehmen mit dem DJK-Bundesverband.
(5) Der Verein ist auch um außersportliche Freizeitgestaltung bemüht
und versteht sich als Bildungsgemeinschaft für seine Mitglieder.
(6) Der Verein fördert die Jugendarbeit, wobei er die Eigenstellung
der DJK-Sportjugend anerkennt. Den Mitgliedern der DJK-Sportjugend werden
jugendgemäße Angebote gemacht für einen persönlichkeits-
und sachgerechten Sport, für Weiterbildung, Freizeitgestaltung und
Geselligkeit. Die Vereinsjugendordnung, die für die DJK-Sportjugend
verbindlich ist, ist Bestandteil dieser Satzung.
(7) Der Verein DJK Raitenbuch e. V. mit dem Sitz in Raitenbuch verfolgt
ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne
des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung
(vom 01.01.1977). Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch
die Errichtung von Sportanlagen und die Förderung sportlicher Übungen
und Leistungen, einschließlich sportlicher Jugendpflege. Der Verein
ist uneigennützig tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen
Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln
des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft
fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergünstigungen
begünstigt werden.
(8) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§
2 Ziele und Aufgaben
Der Verein will
seinen Mitgliedern in den einzelnen Abteilungen und Sportarten sachgerechten
Sport ermöglichen und der gesamtmenschlichen Entfaltung nach der
Botschaft Jesu Christi (oder in christlicher Verantwortung) dienen. Der
Erreichung dieser Ziele dienen folgende Aufgaben:
(1) Der Verein fördert den Leistungs- und Breitensport, er sorgt
für die Bestellung geeigneter Übungsleiter und Übungsleiterinnen
und für die notwendige Ausbildung aller Führungskräfte
durch Teilnahme an Schulungskursen, bietet Bildungsgelegenheiten an und
fördert die Heranbildung des Führungsnachwuchses.
(2) Er hält bildende Gemeinschaftsabende und fördert Freizeit
und Geselligkeit. Er bemüht sich um die Erziehung und Bildung seiner
Mitglieder zu verantwortungsbewußten Christen und Staatsbürgern,
zur Achtung der Andersdenkenden und Wahrung der Würde des Einzelnen
in einer freien, rechtsstaatlichen, demokratischen Lebensordnung.
(3) Er sorgt für ausreichenden Versicherungsschutz und entsprechende
Maßnahmen zur Unfallverhütung.
(4) Er nimmt teil an den gemeinsamen Veranstaltungen, Konferenzen und
Schulungen, die von der DJK auf den einzelnen Verbandsebenen angeboten
werden.
(5) Er arbeitet mit den örtlichen Sportvereinen in guter sportlicher
Kameradschaft zusammen und ist bereit, Mitglieder für Führungsaufgaben
im Sport zur Verfügung zu stellen. Die Zusammenarbeit mit den deutschen
Sportverbänden und den Sportvereinen hat zur Voraussetzung die parteipolitische
Neutralität und die religiöse und weltanschauliche Toleranz.
§
3 Mitgliedschaft
(1) Der Verein
nimmt in ökumenischer Offenheit jeden als Mitglied auf, der die Ziele
und Aufgaben der DJK anerkennt.
(2) Der Verein unterscheidet in der Mitgliedschaft
a) Aktive Mitglieder
b) Passive Mitglieder
c) Ehrenmitglieder
d) Förderer.
Der Verein ehrt seine Mitglieder gemäß einer besonderen Ehrenordnung
des Vereins und gemäß den Ehrenordnungen im DJK Sportverband.
(3) Die Mitglieder über 16 Jahre haben Stimm- und Wahlrecht.
§ 4 Aufnahmen,
Austritt und Ausschluß
(1) Die Anmeldung
zur Aufnahme in den Verein erfolgt durch schriftlichen Aufnahmeantrag
beim Vorstand. Bei minderjährigen Antragstellern ist die schriftliche
Einwilligung des gesetzlichen Vertreters (Eltern, Vormund) erforderlich.
Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand.
(2) Die Mitgliedschaft endet außer durch Tod durch Austritt oder
Ausschluß aus dem Verein.
(3) Der Austritt aus dem Verein erfolgt durch schriftliche Erklärung
einen Monat vor Ende des Kalenderjahres an den Vorstand. Er wird zum Ende
des Jahres wirksam.
(4) Über den Ausschluß eines Mitgliedes aus dem Verein entscheidet
der Vorstand. Der Ausschluß hat zu erfolgen, wenn das Mitglied offenkundig
und fortgesetzt gegen die satzungsgemäß geforderten Mitgliedsverpflichtungen
verstößt. Dem Mitglied, das ausgeschlossen werden soll, ist
Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben. Über den Ausschluß
entscheidet der Vorstand durch Beschluß, der schriftlich niederzulegen,
mit Gründen zu versehen und vom Vorsitzenden sowie einem weiteren
Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist. Der Beschluß ist dem betroffenen
Mitglied durch Einschreibebrief zuzustellen. Gegen diesen Beschluß
ist die Berufung an einen Rechtsausschuß des Vereins oder an die
Mitgliederversammlung zulässig.
§ 5 Rechte der
Mitglieder
Die Mitglieder
haben das Recht
(1) die Wahrnehmung ihrer Interessen durch den Verein zu verlangen und
die dem Verein zur Verfügung stehenden Einrichtungen im Rahmen der
Benutzerordnung zu benutzen,
(2) im Rahmen des Vereinszweckes an den Veranstaltungen und Wettkämpfen
teilzunehmen.
§ 6 Pflichten der
Mitglieder
Die Mitglieder
haben die Pflicht
(1) die Satzung und Ordnungen der DJK anzuerkennen;
(2) am Sportleben und Gemeinschaftsleben der DJK (gesellige, kulturelle,
religiöse Veranstaltungen) und an der Mitgliederversammlung teilzunehmen;
(3) eine faire, kameradschaftliche Haltung zu zeigen und sich zu bemühen,
als Christen zu leben;
(4) die Pflichten gegenüber den Verbänden des deutschen Sports
zu erfüllen;
(5) die festgesetzten Beiträge zu entrichten.
§
7 Beiträge und Umlagen
(1) Zur Erfüllung
seiner Aufgaben erhebt der Verein Mitgliedsbeiträge.
(2) Zur Erfüllung besonderer Aufgaben kann der Verein die Erhebung
von Umlagen beschließen.
§
8 Organe
Die Organe zur
Leitung und Verwaltung des Vereins sind:
1. die Mitgliederversammlung,
2. der Vorstand (geschäftsführender Vorstand und Gesamtvorstand).
§
9 Vorstand
Zum Vereinsvorstand
gehören:
a) der Vorsitzende,
b) die stellvertretenden Vorsitzenden (einer der Vorsitzenden sollte eine
Frau sein),
c) der Geistliche Beirat
d) der Geschäftsführer (Schriftführer)
e) der Jugendleiter/die Jugendleiterin
f) der Kassenwart
g) vier Beisitzer
h) die Abteilungsleiter für die einzelnen Abteilungen
i) ggf. der/die Ehrenvorsitzende. Diese bilden den geschäftlichen
Vorstand;
j) die Mannschaftsbetreuer/Gruppenleiter, der Trainer und der Spielführer
der 1. Fußballmannschaft, der Sportarzt, der Pressewart und der
Platzwart.
Für die Vorstandsmitglieder von c) bis j) können Stellvertreter
gewählt werden, die im Verhinderungsfall des ordentlichen Mitgliedes
Stimmrecht haben. Der Vorsitzende und die stellvertretenden Vorsitzenden
sind Vorstand des Vereins in Sinne des § 26 BGB. Jeder von ihnen
ist allein berechtigt, den Verein zu vertreten. Für das Innenverhältnis
wird bestimmt, daß ein stellvertretender Vorsitzender nur vertretungsberechtigt
ist, wenn der Vorsitzende verhindert ist.
§
10 Aufgaben des Vereinsvorstandes
Aufgaben des
Vereinsvorstandes ist die Leitung und Verwaltung des Vereins nach Maßgabe
der Satzung und Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die allgemeine
Vertretung des Vereins nach innen und außen. Er erfüllt seine
Aufgaben grundsätzlich als geschäftsführender Vorstand.
In Fragen von grundsätzlicher Bedeutung für eine oder mehrere
Abteilungen entscheidet der Vorstand als Gesamtvorstand.
§ 11 Aufgaben der
Vorstandsmitglieder
Alle Vorstandsmitglieder
sind mitverpflichtet und mitverantwortlich für die Verwirklichung
der Ziele und Aufgaben des Vereins. Die Aufgaben im einzelnen sind:
a) Der Vorsitzende ist für die Führung des Vereins verantwortlich.
Er vertritt den Verein nach innen und außen, beruft und leitet die
Sitzungen und Versammlungen.
b) Die stellvertretenden Vorsitzenden unterstützen den Vorsitzenden
bei der Erfüllung seiner Aufgaben und vertreten ihn im Verhinderungsfall.
c) Der geistliche Beirat erfüllt seine Aufgaben in enger Zusammenarbeit
mit dem Vorstand, mit dem er sich um die religiöse Bildung und um
die allgemeinen erzieherischen Aufgaben im Verein bemüht. Zu seinen
besonderen Aufgaben gehört der seelsorgliche Dienst an den Vereinsmitgliedern.
d) Der Geschäftsführer (Schriftführer) führt die laufenden
Vereinsgeschäfte im Auftrag des Vorstandes, er führt den Schriftwechsel
des Vereins, fertigt die Protokolle und Einladungen, führt die Mitgliederliste
und das Vereinsarchiv, schreibt die Vereinschronik.
e) Die Abteilungsleiter sind verantwortlich für den Spielbetrieb
ihrer Abteilung.
f) Dem Jugendleiter und der Jugendleiterin ist die Betreuung und Vertretung
der Jugend- und Schülerabteilung aufgetragen. Sie erfüllen ihre
Aufgaben im Rahmen der DJK-Jugendordnung.
g) Der Kassenwart verwaltet die Kasse und stellt den Jahresabschluß
und den Haushaltsplan auf. Die Kasse wird von den gewählten Kassenprüfern
unter Vorlage der Bücher und Belege geprüft.
h) Die Mannschaftsbetreuer/die Gruppenleiter haben die verantwortliche
Leitung ihrer Abteilung/ Gruppe, sorgen für die Aufstellung der Mannschaften,
für den geordneten Spielbetrieb, für Mannschaftsabende und Spielersitzung,
für die Mannschaftsbegleitung, für die technische Ausbildung.
Sie sind für die Haltung und Disziplin mitverantwortlich. Die Warte
werden bei ihren Aufgaben nach Bedarf durch Spielausschlüsse, Spiel-,
Mannschafts- und Riegenführer unterstützt.
i) Dem Sportarzt obliegt die ärztliche Betreuung aller Vereinsmitglieder
durch Grunduntersuchungen und periodische Überprüfung des Gesundheitszustandes
mit Hilfe des Gesundheitspasses, durch Überwachung des Trainings
und Wettkampfes, besonders bei den jugendlichen Mitgliedern, sowie die
Überwachung der Erste-Hilfe-Maßnahmen.
j) Der Pressewart arbeitet in der Redaktion der Vereinszeitung mit, fertigt
die Berichte für die Tagespresse, hält die Verbindung mit den
Pressestellen im Diözesan-, Landesverband und mit dem DJK-Sportamt
und unterstützt die Verbreitung der DJK-Verbandszeitschrift.
§
12 Wahl und Beschlußfähigkeit
Die Mitglieder
des geschäftsführenden Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung
gewählt. Sie bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Der Geistliche Beirat
wird vom Vorstand bestellt und bedarf der Bestätigung durch die kirchliche
Stelle. Die Abteilungsleiter für die einzelnen Sportarten werden
von der Mitgliederversammlung oder von ihren Abteilungen gewählt.
Sofern sie von ihrer Abteilung gewählt werden, bedürfen sie
der Bestätigung der Mitgliederversammlung. Falls der Jugendleiter/die
Jugendleiterin von der DJK-Sportjugend (16 - 27 Jahre) gewählt werden,
bedürfen sie ebenfalls lediglich der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung.
Der Sportarzt und der Pressewart werden durch den geschäftsführenden
Vorstand berufen. Die Wahl oder die Berufung in ein Vorstandsamt erfolgt
für zwei Jahre. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens
die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Er faßt Beschlüsse
mit einfacher Mehrheit.
§
13 Mitgliederversammlung
Der Verein hält
die Mitgliederversammlung in folgenden Formen ab:
- Mitgliederversammlung (jährlich)
- Außerordentliche Mitgliederversammlung.
Zur Mitgliederversammlung gehören der Vereinsvorstand und die über
16jährigen Mitglieder.
§
14 Aufgaben der Mitgliederversammlung
(1) Die Aufgaben
der Mitgliederversammlung sind:
a) Beratung und Beschlußfassung über Angelegenheiten von grundsätzlicher
Bedeutung für den Verein einschließlich von Satzungsänderungen
b) Wahl und Entlastung des geschäftsführenden Vorstandes, Wahl
der Kassenprüfer, Wahl bzw. Bestätigung des Jugendleiters/der
Jugendleiterin und der Abteilungsleiter
c) Beschlußfassung über die Jahresrechnung des Vereins für
das abgelaufene Ge schäftsjahr
d) Festsetzung der Vereinsbeiträge und der Umlagen
(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung wird einberufen,
wenn der Vorstand es mit einfacher Stimmenmehrheit beschließt oder
wenn 1/3 der Vereinsmitglieder die Einberufung schriftlich unter Angaben
der Gründe beim Vorstand beantragt.
(3) Die Einladung zur Jahresmitgliederversammlung oder außerordentlichen
Mitgliederversammlung ist dem DJK-Kreis- bzw. Diözesanverband zu
übersenden.
§ 15 Verfahrensbestimmungen
(1) Die Mitgliederversammlung
ist vom Vorsitzenden unter Angabe der Tagesordnung und unter Einhaltung
einer Frist von mindestens 2 Wochen einzuberufen. Die Einladung erfolgt
durch Aushang im Vereinskasten. Anträge müssen 1 Woche im voraus
schriftlich beim Vorstand eingereicht werden.
(2) Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn sie ordnungsgemäß
eingeladen ist. Die Mitgliederversammlung faßt ihre Beschlüsse,
soweit nichts anderes bestimmt ist, mit einfacher Stimmenmehrheit. Stimmenthaltungen
und ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt.
(3) Wahlen sind grundsätzlich schriftlich und geheim vorzunehmen.
Wird für ein Amt nur eine Person vorgeschlagen und ist diese bereit,
das Amt zu übernehmen, so kann die Wahl durch offene Abstimmung mit
Handzeichen erfolgen, wenn nicht geheime Wahl beantragt wird. Abwesende
können gewählt werden, sofern sie vorher ihre Bereitwilligkeit,
das Amt anzunehmen, schriftlich erklärt haben.
(4) Die in einer Mitgliederversammlung gefaßten Beschlüsse
sind in einem Protokoll festzuhalten, das vom Vorsitzenden und dem Geschäftsführenden
(Protokollführer) zu unterzeichnen ist.
§ 16 Austritt des
Vereins aus dem DJK-Sportverband sowie dem DJK-Diözesanverband
(1) Der Austritt
kann nur in einer mit dem Tagesordnungspunkt "Austritt" einberufenen
Mitgliederversammlung mit 3/4-Mehrheit bei Anwesenheit von mindestens
der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
(2) Die Einladung zur Mitgliederversammlung ist dem Diözesanverband
zu übersenden.
(3) Der Austrittsbeschluß ist dem Diözesanverband mitzuteilen.
Der Austritt wird rechtskräftig mit Ende des Kalenderjahres.
(4) Im Falle des Ausschlusses oder des Austritts des Vereins aus dem Bundesverband
fallen Vermögenswerte, die dem Verein zum Zwecke der Sportpflege
vom Sportverband, Bistum oder Pfarrgemeinde zur Verfügung gestellt
wurden, an den Geber zurück zur weiteren Verwendung für die
Sportpflege.
§ 17 Auflösung
des Vereins
Die Auflösung
des Vereins kann nur in einer mit dem Tagesordnungspunkt "Auflösung"
einberufenen Mitgliederversammlung mit 3/4-Mehrheit bei Anwesenheit von
mindestens der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder beschlossen
werden. Sollte bei der ersten Versammlung nicht die erforderliche Hälfte
der Mitglieder anwesend sein, so ist eine zweite Versammlung schriftlich
mit gleichen Fristen einzuberufen, die dann in jedem Fall beschlußfähig
ist. Die Einladung zur Mitgliederversammlung ist gleichzeitig dem Diözesanverband
zu übersenden. Der Auflösungsbeschluß ist dem Diözesan-
und Bundesverband unverzüglich mitzuteilen. Bei Auflösung des
Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das
Vermögen des Vereins an die Pfarrgemeinde, in der der Verein seinen
Sitz hat. Diese hat es unmittelbar und ausschließlich in ökumenischem
Geist für gemeinnützige Zwecke, und zwar für die Sportpflege,
zu verwenden. Liquidator des Vereins ist der Vorstand im Sinne des §
26 BGB.
Hinweis: Der Gebrauch der männlichen Schreibweise
stellt keine Wertung dar und beinhaltet gleichzeitig die Tatsache, daß
sämtliche Ämter auch von weiblichen Personen wahrgenommen werden
können.
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